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26.05.2020

Änderung ATSV – Ausführungsbestimmungen zur ATSG-Revision

Mit der Revision der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind diverse Anpassungen geplant, die insbesondere den elektronischen Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten mit den europäischen Staaten (EESSI) betreffen. Des Weiteren sollen infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Organisationspraxis wenige weitere Bestimmungen angepasst werden.

santésuisse stimmt den meisten vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit EESSI zu. Insbesondere ist santésuisse damit einverstanden, dass die notwendige Infrastruktur (u.a. Software) für den elektronischen Datenaustausch verursachergerecht und unter Berücksichtigung des Nutzungsvolumens durch Gebühren der Sozialversicherungsträger finanziert werden soll.

Verbesserungspotential sieht santésuisse hingegen bei der Berechnung der Grundkosten. Das vorgeschlagene Modell zur Kostenaufteilung ist auf die Krankenversicherer nicht anwendbar, da die Zahl der Benutzerkonten nur bedingt als Mengenindikator verwendet werden kann. Das Modell berücksichtigt die Grössenstruktur der Versicherer nicht. Ein kleiner Versicherer muss ein bis zwei Benutzerkonten führen, auch wenn er wenige bis gar keine Meldungen verschickt. Ein grosser Versicherer wiederum erhält und versendet sehr viele Meldungen mit einer vergleichsweise tiefen Anzahl an Benutzerkonten.

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