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24.01.2023

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) – Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) und Delegationsnormen an das EDI (Maximalrabatte)

Eine vom Parlament 2022 verabschiedete Standesinitiative fordert eine Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG, wonach sich die Kantone Verlustscheine für nicht bezahlte Krankenkassenprämien übertragen lassen können. Diese Änderung sowie neue Regelungen zu Maximalrabatten sollen mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt werden.

santésuisse begrüsst grundsätzlich einige Punkte der KVV-Änderung. Diverse Anpassungen lassen aber für den Vollzug von Art. 64a KVG viele Fragen offen. Es finden sich teils widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Regelungen, welche zu Missverständnissen führen können. 

santésuisse unterstützt die vorgeschlagene Regelung, wonach der jeweilige Kanton alle durch die Krankenversicherer gemeldeten Forderungen übernehmen muss. Eine Übernahme einzelner ausgewählter Verlustscheine durch den Kanton wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers. Es bestünde die Gefahr, dass gewisse Kantone nur jene Verlustscheine übernehmen, wenn sie Aussicht darauf haben, diese verwerten zu können.

Die Versicherer unterstützen im Sinne der Rechtssicherheit weiter, dass die Vorgaben für den Datenaustausch nach Art. 64a KVG und das Datenformat in der bereits bestehenden Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) aufgenommen werden sollen.

Hingegen spricht sich santésuisse gegen die zusätzliche Regelung der Maximalrabatte aus. Der maximal zulässige Prämienrabatt für Wahlfranchisen ist in Art. 95 Abs. 1bis KVV limitiert und in der Regel für alle Modelle identisch. Eine Änderung dieser Regelung würde mit einer Kürzung des Rabatts bei Wahlfranchisen in vielen Prämienregionen einhergehen, was rechtlich kaum haltbar wäre und für einige Versicherte zu ungerechtfertigten Prämienaufschlägen führen würde.

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