Wie ist der Leistungsaufschub bei unbezahlten Prämien geregelt?

Mit der Revision von Artikel 64a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und  dem dazugehörigen Artikel 105 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), wurde die Übernahme von nicht bezahlten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und der Leistungsaufschub ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt.

Bis zum 31. Dezember 2011 verfügten die Versicherer von Gesetzes wegen bei säumigen Prämienzahlern einen Leistungsaufschub. Mit dem neuen Art. 64a KVG vergüten die Versicherer seit dem 1. Januar 2012 die erbrachten Leistungen neu auch bei säumigen Prämienzahlern. Im Gegenzug sind die Kantone verpflichtet, 85 Prozent der ausstehenden Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligungen zu übernehmen.

Kantonale Regelung des Leistungsaufschubs: Schwarze Listen

Jeder Kanton kann aber neu darüber entscheiden, ob er den Leistungsaufschub anwenden möchte, und entscheidet, welcher Versicherte mit einem Leistungsaufschub belegt wird. Für die betroffenen Personen werden nur noch Notfallbehandlungen bezahlt. Diese betroffenen Personen werden von den Kantonen auf sogenannten «Schwarzen Listen» geführt, auf welche nur die Leistungserbringer (Arzt, Spital), die Gemeinden für ihre Einwohnerinnen und Einwohner und der Kanton beziehungsweise die zuständige kantonale Stelle Zugriff haben. Die Liste ist somit keine öffentliche Liste, in die jedermann Einblick nehmen kann! Die Kantone, welche eine Liste führen, entscheiden selber, wer als säumiger Prämienzahler jeweils auf diese Liste kommt und wer wieder entfernt wird.

Folgende Abbildung zeigt die Kantone auf, welche gemäss aktuellen Stand eine solche Liste führen:

Datenaustausch zwischen Krankenversicherern und Kantonen

Die Sicherstellung der korrekten Umsetzung von Art. 64a KVG liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone und der Krankenversicherer. Die Durchführung des Art. 64a KVG benötigt einen Datenaustausch zwischen Krankenversicherern und kantonalen Durchführungsstellen. Im Rahmen des Projekts «DA-64a» von santésuisse und der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) soll der automatisierte Datenaustausch zum Art. 64a KVG ermöglicht werden. Im Rahmen dieses Datenaustauschprojektes werden auch offene Fragen zur korrekten Abwicklung des Leistungsaufschubes geklärt.

Ansprechpartner

Weiterführende Infos

GDK: Unbezahlte Prämien

Art. 64a