Test vom 29.01.24
test vom 29.01.24
Nachfolgend finden Sie Stellungnahmen von santésuisse zu offiziellen Vernehmlassungen, Anhörungen und Konsultationen von Bund und Kantonen zu Themen, welche die Krankenversicherer betreffen.
Änderung--- vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen werden von santésuisse begrüsst. Mithilfe der Teilfinanzierung pro eröffnetem elektronischen Patientendossier (EPD) durch Bund und Kantone soll die Verbreitung beschleunigt werden. Vorgesehen ist eine Maximalbeitrag durch den Bund. Die Kantone leisten Beiträge in mindestens derselben Höhe. Die Vergütung in Form einer Pauschale pro EPD setzt Anreize zur weiteren Verbreitung des EPD und zu kosteneffizienten Strukturen bei den Stammgemeinschaften. Neu soll zudem die Möglichkeit für Patientinnen und Patienten geschaffen werden, ein EPD mittels elektronischer Einwilligung zu eröffnen. Dies senkt die Hürden zur Eröffnung eines EPD massgeblich und wird von santésuisse ausdrücklich begrüsst. Diese Massnahme ist jedoch vorerst nur beschränkt wirksam, da die Verpflichtung der ambulanten Gesundheitsfachpersonen, ein EPD zu führen, erst bei der geplanten umfassenden Revision des EPDG eingeführt werden soll. Die flächendeckende Einführung eines funktionstüchtigen und nutzenstiftenden elektronischen Patientendossiers ist denn auch ein längst überfälliger Digitalisierungsschritt im Schweizer Gesundheitswesen. santésuisse unterstützt die Bestrebungen des Bundes, die Einführung auf breiter Front zu beschleunigen.
santésuisse unterstützt die Änderung des KVG betreffend Verhandlung der Tarife der Analysenliste (AL). Neu sollen die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln. Wie bisher setzt das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission fest, welche Analysen von der OKP übernommen werden müssen. Der Vorschlag des Bundesrates betritt dabei kein Neuland. In den Ländern Belgien, Deutschland, die Niederlande und Österreich werden die Tarife der AL bereits jetzt zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt. santésuisse erhofft sich mit dieser Änderung, dass die Tarife der AL sich an das europäische Preisniveau angleichen werden und so die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler endlich entlastet werden können. Ein Auslandpreisvergleich von santésuisse mit den rund 70 umsatzstärksten Laboranalysen der AL zeigt, dass die untersuchten Laboranalysen in der Schweiz auch nach der jüngsten Preissenkung fast dreimal so teuer sind wie im Durchschnitt der Vergleichsländer Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Österreich.
Eine vom Parlament 2022 verabschiedete Standesinitiative fordert eine Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG, wonach sich die Kantone Verlustscheine für nicht bezahlte Krankenkassenprämien übertragen lassen können. Diese Änderung sowie neue Regelungen zu Maximalrabatten sollen mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt werden. santésuisse begrüsst grundsätzlich einige Punkte der KVV-Änderung. Diverse Anpassungen lassen aber für den Vollzug von Art. 64a KVG viele Fragen offen. Es finden sich teils widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Regelungen, welche zu Missverständnissen führen können. santésuisse unterstützt die vorgeschlagene Regelung, wonach der jeweilige Kanton alle durch die Krankenversicherer gemeldeten Forderungen übernehmen muss. Eine Übernahme einzelner ausgewählter Verlustscheine durch den Kanton wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers. Es bestünde die Gefahr, dass gewisse Kantone nur jene Verlustscheine übernehmen, wenn sie Aussicht darauf haben, diese verwerten zu können. Die Versicherer unterstützen im Sinne der Rechtssicherheit weiter, dass die Vorgaben für den Datenaustausch nach Art. 64a KVG und das Datenformat in der bereits bestehenden Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) aufgenommen werden sollen. Hingegen spricht sich santésuisse gegen die zusätzliche Regelung der Maximalrabatte aus. Der maximal zulässige Prämienrabatt für Wahlfranchisen ist in Art. 95 Abs. 1bis KVV limitiert und in der Regel für alle Modelle identisch. Eine Änderung dieser Regelung würde mit einer Kürzung des Rabatts bei Wahlfranchisen in vielen Prämienregionen einhergehen, was rechtlich kaum haltbar wäre und für einige Versicherte zu ungerechtfertigten Prämienaufschlägen führen würde.
Betreffend die im Rahmen dieser Vernehmlassung vorgesehene Änderungen des SchKG begrüsst santésuisse insbesondere die Lancierung der elektronischen Zustellung von Verlustscheinen. Ein reibungslos funktionierender Datenaustausch erweist sich als deutlich effizienter als der bisherige Austausch in Papierform. Die dadurch freiwerdenden Ressourcen können in anderen Aufgaben eingesetzt werden, bspw. in eigene Digitalisierungsprojekte zwecks Effizienzsteigerung. Die Krankenversicherer würden es im Sinne der Produktivität zudem als Vorteil erachten, nicht nur die zukünftigen Verlustscheine elektronisch zu erhalten, sondern auch bereits bestehende Verlustscheine in digitaler Form verwenden zu können. santésuisse macht schliesslich darauf aufmerksam, dass auch die Übertragung von Verlustscheinen an Dritte (z.B. Kantone) geklärt respektive im SchKG sichergestellt werden muss. In diesem Zusammenhang ist auf die Motion 20.4035 Fiala «Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs – Elektronische Übertragung der Verlustscheine» zu verweisen. Diese verlangt eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, damit die Verlustscheine elektronisch übertragen werden können. Der Bundesrat hatte mit Stellungnahme vom 18. November 2020 die Annahme der Motion beantragt. In der Folge haben der Nationalrat am 18. Dezember 2020 und der Ständerat am 31. Mai 2021 die Motion angenommen. In der vorliegend zu beurteilender Vorlage fehlen jedoch entsprechende Ausführungen.
Der Entwurf der nationalrätlichen Gesundheitskommission schlägt vor, Ausnahmen bei der Zulassung von Leistungserbringern in der Grundversorgung zu machen, wenn eine Unterversorgung in den Kantonen nachgewiesen wird. Für santésuisse ist eine starke Grundversorgung wichtig, denn sie ist vergleichsweise kostengünstiger als in den Spital-Ambulatorien bei gleicher Qualität. santésuisse unterstützt denn auch das Anliegen grundsätzlich, schlägt allerdings Verbesserungen vor. Sie setzen dort an, wo eine Unterversorgung effektiv vorhanden sein könnte, denn gerade in Zentren und zentrumsnahen Regionen gibt es heute deutlich zu viele Ärztinnen und Ärzte und nicht etwa umgekehrt. Deshalb muss eine nachgewiesene Unterversorgung klar umschrieben werden, damit es in den Kantonen nicht zu einem Flickenteppich kommt. Auch soll die Zulassung ortsgebunden vonstattengehen, damit es nicht zu einer Abwanderung in die finanziell lukrativeren Zentren kommt und somit dem an sich hehren Ziel zuwiderlaufen würde.
santésuisse begrüsst im Grundsatz die vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen. Diese führen im Bereich Medikamente zur Senkung von Kosten und minimieren bei der Einzelfallvergütung mit festgelegten Preisabschlägen die Anreize für eine dauerhafte Vergütung ausserhalb der Spezialitätenliste (SL). Nach dem Scheitern des Referenzpreissystems im Parlament werden zwei Massnahmen zur Förderung der Generika-Abgabe vorgeschlagen, die santésuisse ausdrücklich begrüsst: Die Erhöhung des Selbstbehaltes, welcher neu auch für Biosimilars gilt sowie die einheitliche Vertriebsmarge bei Medikamenten mit gleichem Wirkstoff. Dadurch entfällt der Anreiz der Abgabestellen, teure Originalpräparate zu verkaufen. Im Gegenzug wird das Problem der überhöhten Generika-Preise gegenüber dem Ausland nicht an der Wurzel gepackt. santésuisse schlägt hier eine jährliche Anpassung aller patentabgelaufenen Arzneimittel an den Auslandpreisen vor. Generell muss aber auch festgehalten werden, dass die grundlegenden Probleme, die sich gerade im Zusammenhang mit der Einzelfallvergütung stellen, mit den Revisionsvorschlägen nicht vollständig gelöst werden. Die langwierige und schwierige Suche nach einem wirtschaftlichen Preis und das lange Aufnahmeverfahren auf die SL wird zunehmend auf dem Buckel der Krankenversicherer und der Versicherten ausgetragen.
santésuisse lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form ab. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im SchKG eine zusätzliche Möglichkeit zum Erlass von Schulden gegenüber den Krankenversicherern geschaffen werden soll, wenn dies bereits mit dem neuen Art. 64a des Krankenversicherungsgesetzes möglich ist. Die Kantone haben hierbei die Möglichkeit, bei vorliegenden Verlustscheinen im Bereich der Krankenversicherer einzugreifen. Zudem können die Kantone bei der Schuldensanierung auf weitere Instrumente zurückgreifen, so wie dies der Kanton Thurgau mit dem Case Management vorsieht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen im SchKG würden den Schuldnern zumindest Teile der Forderungen der Krankenversicherer erlassen und der Prämienzahler müsste dafür aufkommen. Das ist nicht sachgerecht. Die Prämien sind nicht für die Schuldensanierung vorgesehen, sondern um erbrachte Gesundheitsleistungen zu vergüten.
santésuisse unterstützt den Vernehmlassungsentwurf zur Änderung der Aufsichtsverordnung (AVO) grundsätzlich. Viele Änderungen sind ein Hochheben von bereits bestehenden Regelungen auf die Verordnungsstufe. Gewisse Anpassungen beurteilt santésuisse kritisch. Bei der Verwendung der versicherungstechnischen Rückstellungen lehnt santésuisse eine Kompetenzerweiterung der FINMA mangels gesetzlicher Grundlage ab. Die Mitgabe von Altersrückstellungen in der Kranken- und Unfallversicherung ist aufgrund des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gänzlich zu streichen oder allenfalls so zu formulieren, dass die Freiwilligkeit gewährleistet bleibt und die Versicherten nicht mindestens einmal jährlich über die Höhe des Abfindungswerts informiert werden müssen. Des Weiteren sind Beratungstätigkeiten, welche nicht direkt mit dem Abschluss zusammenhängen sowie reine Online-Abschlüsse via die eigene Website eines Versicherungsunternehmens, nicht als Versicherungsvermittlung zu qualifizieren. Damit eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährleistet ist, empfiehlt santésuisse dringend, die geänderte AVO erst per 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.
Für die Krankenversicherer ist der sorgfältige Umgang mit persönlichen Daten der Versicherten das höchste Gut. Deshalb prüfen die Krankenversicherer grundsätzlich immer sehr genau, welche Daten zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass die Persönlichkeitsrechte der Kundinnen und Kunden verletzt werden. In diesem Kontext ist nicht ersichtlich und begründet, weshalb Einzeldaten an staatliche Stellen geliefert werden sollen. Nach unserer Auffassung ist die Anhäufung von Individualdaten auf Vorrat nicht geeignet, um die vom BAG beschriebenen Erkenntnisgewinne zu gewährleisten und entspricht nicht den Standards, den Krankenversicherer zum Schutz von persönlichen Daten pflegen. Weiter erachtet santésuisse eine Beschränkung der Datenlieferungen auf eine jährliche Lieferung nach wie vor als ausreichend. Um den administrativen Aufwand der Versicherer nicht unnötig zu vergrössern, sind, wenn immer möglich, zuerst die bereits verfügbaren Statistiken und Datenquellen zu nutzen. Mit den Ausführungen zum Experimentalartikel und den Pilotprojekten ist santésuisse grundsätzlich einverstanden. Es muss sichergestellt werden, dass im jeweiligen Gesuch die konkreten Projekte zeitlich, räumlich und inhaltlich genau definiert und abgrenzt sind.
santésuisse stimmt den provisorischen Zürcher Spitallisten 2023 zu. Insgesamt erfolgte die Vergabe der Leistungsaufträge transparent und die Evaluationskriterien – so auch die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Institute – wurden geprüft. Im Bereich der Rehabilitation müssten ausserkantonale, bestehende Angebote eingehender geprüft werden. Wir begrüssen daher die Absicht des Kantons Zürich, den interkantonalen Austausch im Sinne einer überregionalen Spitalplanung zu intensivieren.
santésuisse erachtet die Einführung einer Meldepflicht von Betreiberinnen und Betreibern kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe als sinnvoll. Auch die Krankenversicherer sehen sich aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung zunehmend mit Cyber-Bedrohungen konfrontiert. Es erweist sich daher als sachgerecht, mittels einer Meldepflicht bezüglich Cyberattacken ein Frühwarnsystem zu etablieren und dadurch eine bessere Übersicht zur Bedrohungslage zu schaffen. Damit wird die Cybersicherheit gestärkt. In der vernehmlassten Vorlage finden sich aber gewisse Begrifflichkeiten und Bestimmungen, die aktuell noch einen grossen Interpretationsspielraum zulassen. Diese sind noch präziser zu formulieren. Schliesslich ist darauf zu achten, dass die administrative Belastung im Zusammenhang mit der Meldepflicht klein bleibt. Auch soll der Aufwand für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit im Verhältnis zu anderen Meldepflichten möglichst geringgehalten werden.
santésuisse begrüsst die Vorschläge zu einem verbesserten Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern. Es ist wichtig, dass sowohl die Versicherer als auch die Kantone über aktuelle Daten verfügen. Um den Aufwand in Grenzen zu halten, sollen einerseits bereits bestehende Datenaustauschkanäle verwendet werden (bspw. bei den Prämienverbilligungen) und andererseits für neu zu implementierende Datenaustauschkanäle einheitliche elektronische Standards für die Meldeprozesse und die Anbindung der Teilnehmer an den Datenaustausch festgelegt werden. santésuisse unterstützt zudem die Umsetzung der Motion Brand 17.3311 «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen». Gestützt darauf sollen Versicherte, die nach unbekannt weggezogen sind, inskünftig nicht mehr in den Risikoausgleich einfliessen.
Für die Behandlung von Covid-Patienten existieren neue ambulante Therapieformen. Betreffend die Wirksamkeit derselben bestehen aktuell diverse Unsicherheiten. Vor diesem Hintergrund ist santésuisse damit einverstanden, dass die Kosten dieser neuen Therapien, welche noch nicht auf der SL geführt sind, vorerst durch den Bund übernommen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Erkennung der entsprechenden Medikamente für den einzelnen Krankenversicherer das zentrale Element im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der ergangenen Therapiekosten darstellt. Folglich müssen für die Verrechnung zwingend verbindliche Tarif-Vorgaben bestehen. Nur so ist es den Krankenversicherern möglich, diese Medikamente zu identifizieren und die entsprechenden Kosten beim Bund zurückzufordern und den administrativen Aufwand in engen Grenzen zu halten. Zudem muss sich der Bund bewusst sein, dass die Krankenversicherer in diesem Zusammenhang die materielle Richtigkeit der Medikamentenabgabe sowie von Änderungen bei der Kostenübernahme von Analysen auf Sars-CoV-2 insbesondere aufgrund der fehlenden Indikation nicht prüfen können.
santésuisse begrüsst im Grundsatz die Anpassungen der Verordnungen, um den Zugang sowie insbesondere die Forschung mit Cannabis zu vereinfachen und zu fördern. Dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die Finanzierung von Cannabisarzneimittel in grösserem Umfang und uneingeschränkt über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ausgeschlossen bleibt, solange keine Evidenz zur Wirksamkeit vorliegt. Der mit der Verordnung geplante Aufbau eines Melde- und Informationssystems über den effektiven Einsatz von Medizinalcannabis durch Ärztinnen und Ärzte ist zu unterstützen und hilft, Hinweise über die effektiven Indikationsgebiete und Nebenwirkungen zu erhalten und dem nicht zu unterschätzenden Missbrauchspotential Rechnung zu tragen. Das Erhalten von Hinweisen darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass kontrollierte Studien zum Nachweis der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit einzelner Zubereitung nach wie vor notwendig sind.
Der Vorschlag, dass zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten ist, wird von den Krankenversicherern unterstützt. Die Durchführungsstelle muss die versicherte Person zur Vermeidung von Unsicherheiten rechtzeitig informieren, dass eine Rückforderung über den Krankenversicherer erfolgt. Es ist ebenfalls zu begrüssen, wenn der Kanton Aargau sein System Prämienverbilligung vollautomatisiert hat und somit das Antragsverfahren eine weniger lange Zeitspanne beansprucht. Da dann aktuellere Informationen über die finanzielle Situation der Antragssteller vorliegen, kann auch der Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung genauer bestimmt werden.
Die Notwendigkeit der geplanten Anpassung der maximalen Rabatte in den erwähnten Prämienregionen mit dem Ziel, dass die Rabatte die tatsächlichen Kostenunterschiede widerspiegeln, ist nicht gegeben. Wenn die Kostenunterschiede dies erfordern, liegen die durch die Versicherer gewährten Rabatte bereits heute unter den neuen Maximalrabatten. Die Neuregelung verkompliziert die bereits heute komplexen Rabattregeln zusätzlich, da künftig in jedem Kanton unterschiedliche Maximalrabatte zwischen den Prämien gelten würden. Für die Prämienzahler hat diese neue, zusätzliche Regulierung keinen Mehrnutzen.
santésuisse beurteilt die Anpassung des Bundesgesetzes über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge unter technischer Sicht als sinnvoll. Der maximale Versicherungsabzug ist heute deutlich geringer als die tiefsten Prämien. Sachgerechte Abzüge entsprechen der Realität. Auch bei den neuen Abzugssätzen werden die meisten Versicherten den vollen Steuerabzug machen können, sofern ihre Prämie nicht staatlich verbilligt wird. santésuisse fordert aber, dass der Abzug für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung (Zusatzversicherung) weiterhin möglich ist. Insbesondere für Personen mit einem kurzfristigen Einkommensrückgang kann der steuerliche Abzug finanziell hilfreich sein. Es ist santésuisse ein Anliegen, zu unterstreichen, dass die grundlegenden Probleme der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen durch die Erhöhung der steuerlichen Abzüge nicht gelöst werden.
santésuisse begrüsst im Grundsatz die integrierte Planung bei den Pflegeheimen und Spitex. Jedoch sind wir skeptisch gegenüber der Methodik der künftigen demografischen Entwicklung, d.h. der zukünftige Bedarf an Altersheimen und Spitex im Kanton Tessin. Insbesondere im letztgenannten Bereich empfiehlt santésuisse auch ein entschlosseneres Vorgehen gegenüber den Leistungserbringern durch eine Stärkung der kantonalen Kontrollstrukturen. Diese sollen eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Qualität von erbrachten Leistungen umsetzen.
santésuisse bevorzugt eine schweizweit einheitliche Regelung und lehnt deshalb die Einführung der Pflegebedarfs-Erfassungssysteme gemäss Vernehmlassungsvorlage per 1. Januar 2022 ab. Auf nationaler Ebene laufen zurzeit die Arbeiten zur Bedarfsermittlung in Pflegeheimen gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Mit den beabsichtigten Systemanpassungen im Kanton St. Gallen werden die laufenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung in der KLV in Frage gestellt. Eine Anpassung der Systeme sollte deshalb erst nach Abschluss dieser Arbeiten vorgenommen werden.
Im revidierten Transplantationsgesetz sollen insbesondere die formell-gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Datenbanken und für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten geschaffen werden. santésuisse zeigt sich mit der Schaffung dieser Grundlagen einverstanden. Zudem macht santésuisse auf das Regelwerk betreffend Spesenvergütung und Erwerbsausfallentschädigung bei der Lebendspende aufmerksam, welches gemeinschaftlich vom SVK zusammen mit den im Zusammenhang mit dem Erwerbsausfall involvierten Akteuren erarbeitet wurde. Es wird von allen massgebenden Institutionen gestützt und garantiert eine schweizweit einheitliche Abwicklung der Spesenvergütung und des Erwerbsausfalls betreffend die Lebendspende. In der dazugehörenden Verordnung soll auf dieses Regelwerk verwiesen werden.
santésuisse begrüsst im Grundsatz die neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IvDV) sowie die Anpassungen der Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (KlinV-Mep) und damit einhergehend die Angleichung des Schweizer Medizinprodukterechts an die neuen EU-Gesetzgebungen. Diese hat zum Ziel, in der Schweiz die Sicherheit und Qualität der Medizinprodukte zu verbessern. Ebenso begrüsst santésuisse die vorgesehene Verpflichtung der Hersteller zur einheitlichen Produkteidentifikation (UDI-Nummer). Die Zuteilung der UDI-Nummer je Produkt ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgbarkeit. Es ist davon auszugehen, dass dadurch den Krankenversicherern der Abrechnungsprozess erleichtert wird. Zudem werden die vorgeschlagenen Massnahmen zwecks Vermeidung von technischen Handelshemmnissen unterstützt. santésuisse legt Wert darauf, dass die Anpassungen verhältnismässig und kosteneffizient erfolgen.
santésuisse stimmt dem vorliegenden Versorgungsbericht zu. Insbesondere ist die beabsichtigte Intensivierung des interkantonalen Austausches im Sinne einer überregionalen Spitalplanung mit anderen Kantonen hervorzuheben. Eine gemeinsame Spitalplanung sowie Mindestzahlen bei Operationen in Spitälern können dazu beitragen, die Behandlungsqualität zu erhöhen und das Kostenwachstum einzudämmen.
santésuisse unterstützt die Ausführungen im neuen Sozialhilfegesetz, welche einen direkten Bezug zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung haben. Eine gute Gesundheitsversorgung ist ein Grundbedürfnis der Bevölkerung. In diesem Sinn begrüsst santésuisse, dass nicht nur die Krankenkassenprämien, sondern auch die Kostenbeteiligung als eigenständig anerkannte Ausgabe für die Bemessung der materiellen Grundsicherung berücksichtigt wird.
santésuisse unterstützt die Weiterentwicklung der IV mit dem Ziel, das Eingliederungspotenzial der betroffenen Personen besser auszuschöpfen und ihre Vermittlerfähigkeit zu optimieren. Insbesondere begrüssen wir die verbesserte Koordination der Spezialitätenliste mit der Geburtsgebrechenspezialitätenliste. Letztere soll entgegen der Vorlage weiterhin der Bundesrat festlegen. Die Vernehmlassung als bewährtes Instrument für das Einbringen von Fachwissen soll bestehen bleiben. Zudem ist die Änderung der aktuellen Praxis bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen sachlich ungerechtfertigt. Sie führen zu einer Verschiebung von Kosten der IV zur Krankenversicherung, ohne diese steuern zu können.
santésuisse begrüsst grundsätzlich die Einführung des Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz. Jedoch fehlt es in den Beschwerdeverfahren betreffend die Sozialversicherungen an einer nationalen Gesetzesgrundlage, welche die Gerichte gesamthaft, also auch auf kantonaler Ebene, dazu verpflichtet, eine elektronische Kommunikation zu gewährleisten. santésuisse unterbreitet einen Vorschlag, auch in diesem Bereich die Digitalisierung umzusetzen.
santésuisse ist mit der Umsetzung des KVG betreffend die Zulassung von Leistungserbringern grösstenteils einverstanden. Die Vorgaben zu den Zulassungsvoraussetzungen sind aus Sicht von santésuisse praktikabel. Allerdings ist die jeweilige Forderung des Nachweises der Erfüllung der Qualitätsanforderungen oftmals erst im Rahmen der Berufsausübung erfüllbar. Hier stellt sich die Frage, wie diese Bringschuld der Leistungserbringer nach erteilter OKP-Zulassung durch die Kantone eingefordert wird. Um ein formelles Zulassungsverfahren und den Informationsaustausch zwischen den Kantonen sicherzustellen, sieht die Vorlage ein Register für Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP vor. santésuisse spricht sich für die Variante Registerführung durch einen Dritten aus. Die SASIS AG wäre für diese Aufgabe prädestiniert. santésuisse unterstützt zudem das Modell zur Bestimmung der Höchstzahlen von Leistungserbringern. Über die Berechnung eines regionalen Versorgungsgrades wird die Angebotskapazität der Leistungserbringer mit dem Bedarf an ärztlichen Leistungen verglichen.
santésuisse stimmt der neuen ÜLV grundsätzlich zu. Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungen wird den ÜL-beziehenden Personen die gesamte Leistung ausgerichtet, das heisst inklusive Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligung). Eine Koordination mit den Krankenversicherern bezüglich Ausrichtung der Prämienverbilligung wäre wünschenswert, ist aber nicht vorgesehen. Eine entsprechende Ergänzung wäre aber bereits auf Gesetzesstufe vorzunehmen. Somit ist nicht geregelt, wenn die versicherte Person im Rahmen der ÜL Prämienverbilligungen erhält, die Krankenkassenprämie aber nicht bezahlt und der Krankenversicherer sie im Falle eines Verlustscheins beim Kanton geltend machen muss. In diesem Fall müssten der Staat bzw. der Steuerzahler zweimal bezahlen.
santésuisse beurteilt die Änderung der Verordnung über die Leistungen in der OKP (KLV) als kritisch. Pflegeheime, Spitex-Organisationen oder Pflegefachpersonen erhalten neu die Möglichkeit, Material der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) in Fremdanwendung zulasten der OKP abzurechnen. Zu befürchten ist eine substantielle Mengenausweitung, was zu Mehrkosten zulasten der OKP von mindestens 65 Mio. Franken pro Jahr führen wird. Ein entsprechender Sanktionsmechanismus bei einer starken Mengenausweitung fehlt in der Verordnung gänzlich. santésuisse fordert, ein Kosten- und Mengenmonitoring vorzunehmen, um bei einem namhaften Kostenanstieg Korrekturen bei den Höchstvergütungsbeiträgen der MiGeL vornehmen zu können. santésuisse erachtet es auch als gefährlich, eine entsprechende Leistungsausweitung ohne fundierte Beurteilung der Kostenfolgen vorzunehmen. Es ist zu befürchten, dass weitere Leistungserbringer eine Gleichbehandlung einfordern werden. Zudem fordert santésuisse den Einsitz von zwei zusätzlichen Krankenversicherer-Vertretern in der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände. Damit wird die Position der Prämienzahlenden gestärkt.
santésuisse lehnt die Prämien-Entlastungs-Initiative der SP ab und unterstützt den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates. santésuisse teilt die Auffassung der Initianten und des Bundesrates, dass die Prämienlast laufend steigt und für viele Haushalte zu einer immer grösseren Belastung führt. santésuisse teilt auch die Einschätzung, wonach viele Kantone ihre Verantwortung bei der Prämienverbilligung in den vergangenen Jahren zu wenig wahrgenommen haben. Um diese Fehlentwicklung zu korrigieren, eignet sich der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates besser, zumal die finanziellen Auswirkungen zulasten der Kantone bzw. Steuerzahler im Vergleich zur Initiative deutlich moderater ausfallen. Allerdings lösen zusätzliche finanzielle Mittel das Grundsatzproblem der steigenden Gesundheitskosten nicht. Hierfür eignen sich die Kostendämpfungspakete des Bundesrates und weitere Reformen.
Die hohe Qualität des schweizerischen Gesundheitswesens beruht auf Verlässlichkeit und Stabilität. Dank ihrer Reserven sind die Krankenversicherer auch in der Corona-Krise jederzeit handlungsfähig – ohne dass Prämienerhöhungen aufgrund der Pandemie befürchtet werden müssen. Mitten in dieser schwierigen Zeit will der Bundesrat per Verordnungsänderung die Reserven absenken. Angesichts der aktuellen Gesundheitskrise, deren Ende noch nicht absehbar ist, hält santésuisse diesen Vorschlag für fahrlässig und lehnt ihn klar ab.
santésuisse begrüsst den Willen des Bundesrates, mit kostendämpfenden Massnahmen dem stetigen Kostenwachstum im Gesundheitswesen entgegenzutreten. Seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes haben sich die Krankenkassenprämien mehr als verdoppelt. santésuisse unterstützt daher Steuerungselemente wie ein Kostenziel und eine Erstberatungsstelle in der Stossrichtung grundsätzlich, schlägt aber Alternativvarianten vor. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösungen sind in ihrer Ausgestaltung zu bürokratisch und lassen einen echten kostendämpfenden Effekt vermissen, von dem die Prämienzahler profitieren könnten.
Die FINMA will im Zusatzversicherungswesen neue Regeln einführen und insbesondere die Rabatte von bestehenden Produkten einschränken oder gar unterbinden. santésuisse lehnt diese übermässigen Eingriffe in die Tarifgestaltung in der Zusatzversicherung dezidiert ab. Angesichts der steigenden Regulierung im KVG-Bereich ist es santésuisse ein grosses Anliegen, dass sich der freie Wettbewerb im Bereich der Zusatzversicherung voll entfalten kann. Viele Rabatte sind historisch gewachsen. Sie basieren auf einem abgegebenen Kundenversprechen. Müssen Rabatte gesenkt oder gar entzogen werden, kann es zu dramatischen Prämienerhöhungen kommen, die besonders langjährige und treue Kunden hart treffen dürften. Generell dienen Rundschreiben der Rechtsanwendung und dürfen keine rechtssetzenden Bestimmungen enthalten. Mit der Aufnahme einer Gewinnobergrenze bei neuen und bestehenden Versicherungsprodukten erfolgt eine Kompetenzüberschreitung durch die FINMA. Entsprechend fordert santésuisse, die Regelung des bisherigen Rundschreibens beizubehalten.
santésuisse ist mit den Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) einverstanden. Die Versorgung von Diabetikern durch die Podologen wird verbessert. Die vorgeschlagenen Änderungen in der KLV werden dem medizinischen Mehrbedarf gerecht und grenzen gleichzeitig die Leistungen ein. Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht geht santésuisse von einer deutlichen Mehrbelastung für die Prämienzahlenden aus. Diese ist aber aufgrund der besseren Versorgung und des höheren Patientennutzens grösstenteils gerechtfertigt. Die vorgeschlagene Änderung der Krankenpflegeleistungs-Verordnung (KLV) bezüglich Spitalkostenbeitrag ist hingegen nicht sinnvoll und entsprechend anzupassen. Sie bringt neue Unklarheiten bei den Urlaubstagen. Zudem muss in vielen Fällen manuell nachgerechnet werden, was aufwändig und mit Fehlern behaftet ist.
santésuisse ist mit der Stossrichtung der Teilrevision des MWSTG und der MWSTV einverstanden. Gemäss der Vorlage soll klargestellt werden, dass Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen von der Steuer ausgenommen werden. Dabei handelt es sich um die Klarstellung des bisherigen Rechts, die dazu dient, die Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu korrigieren. Dies schafft Rechtssicherheit. Die Änderung geht auf die Motion Humbel 19.3892 zurück. santésuisse fordert gleichzeitig, dass die von der ESTV 2017 erfolgte Praxisänderung umgehend aufgehoben wird und die vorherige Praxis bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung wieder gilt.
santésuisse stimmt der Pflegeheimplanung 2021 – 2025 des Kantons Zug zu. Für die kommenden fünf Jahre verzichtet der Regierungsrat richtigerweise auf eine Erhöhung der Anzahl Pflegebetten und damit auf unnötige Überkapazitäten. Er stützt sich dabei auf die Bedarfsprognose des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums Obsan. Hingegen verpasst der Regierungsrat die Gelegenheit, in seiner Vorlage auf die interkantonalen Patientenströme oder auf ein mögliches Koordinationspotential mit anderen Kantonen im Sinne einer überregionalen Planung einzugehen, welche zu mehr Effizienz in der Pflegeversorgung führen würde.
santésuisse unterstützt die zusätzlichen Präzisierungen in Bezug auf die neu geschaffene Regelungskategorien gemäss der GUMV. Auch wird die Einführung einer Akkreditierungspflicht für die ausführenden Labors im medizinischen Bereich zwecks Qualitätsoptimierung unterstützt. Kritisch beurteilt santésuisse die Möglichkeit, die Veranlassung von gewissen genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich auf nicht ärztliche Fachpersonen auszuweiten.
santésuisse begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Änderungen zu Art. 64a KVG, insbesondere die Abschaffung der schwarzen Listen. Der administrative Aufwand für die Listen steht in keinem Verhältnis zum Nutzen. Ebenfalls unterstützt santésuisse das Anliegen, dass künftig die Eltern Schuldner der Prämien ihrer Kinder sind. Dadurch wird vermieden, dass junge Erwachsene für Schulden geradestehen müssen, die aus ihrer Kindheit stammen. Dieser Vorschlag geht zurück auf die Motion Brand (18.4176 KVG. Unterhaltspflichtige Eltern schulden nichtbezahlte Kinderprämien). Diverse Vorschläge sind aber kritisch zu beurteilen. Namentlich lehnt santésuisse die gesetzlichen Vorgaben für den Betreibungsrhythmus ab. Die Vorschrift würde einen Eingriff in die Organisationsautonomie der Krankenversicherer bedeuten. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen die Verlustscheine übernehmen und selber bewirtschaften. santésuisse fordert aber einen Prozentsatz von mindestens 92 Prozent, da damit sämtliche Kosten gedeckt würden.
Unseriöse Vermittler sind für die Bevölkerung ein Ärgernis. Deshalb setzt sich santésuisse dafür ein, eine allgemein verbindliche Branchenregelung einzuführen. santésuisse begrüsst denn auch den Entwurf zum Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit. Mit den Änderungen im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz kommt der Bundesrat weitgehend den Forderungen von santésuisse nach, die auch in der neuen Branchenvereinbarung verankert sind. Diese regelt die Qualität der Beratung und die Entschädigung an die Vermittler in der Kundenwerbung. Die Bestimmungen sollen zudem für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Vereinbarung tritt anfangs 2021 in Kraft. Wichtig ist, dass die vorgesehene Regulierung nicht zu einem unnötigen administrativen Aufwand und zu Rechtsunsicherheit führt. Namentlich ist die Möglichkeit einer doppelten Sanktionierung der Versicherer zu vermeiden.
In der Schweiz ist die Spitaldichte im Vergleich zum Ausland sehr hoch. Diese hohe Zahl ist weder effizient noch qualitätsfördernd. Um die Qualität der Behandlungen zu steigern, sind einheitliche Planungskriterien und ein echter Qualitätswettbewerb unabdingbar, was derzeit nicht der Fall ist. Der Bundesrat hat das Problem erkannt und schlägt entsprechende Änderungen der KVV vor, die von santésuisse integral unterstützt werden. Mit den Änderungen der Planungskriterien werden die Unterschiede zwischen den Planungskonzepten der Kantone verringert und der effiziente Mitteleinsatz gefördert. Mit der Vereinheitlichung der Planungskonzepte soll die Koordination zwischen den Kantonen verbessert werden. Zudem sollen die Kantone verpflichtet werden, für bestimmte Gesundheitsleistungen der Spitäler Mindestfallzahlen festzulegen. Diese Massnahme verbessert die Qualität. Einheitliche Regeln, wie die Tarifpartner und die Kantone die Tarife für stationäre Spitalleistungen ermitteln, stärken zudem die Rechtsicherheit und den Wettbewerb, sorgen für gleichlange Spiesse zwischen den Spitälern und sollten letztlich die Kosten senken. Diese Vorkehrungen sind allesamt im Interesse der Patientinnen und Patienten. Ausserdem helfen die Massnahmen, die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler vor weiteren unnötigen finanziellen Belastungen zu schützen.
Mit einer Notverordnung hat der Bundesrat im März die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um die Bevölkerung vor dem Coronavirus zu schützen. Das neue Covid-19-Gesetz erlaubt es nun, die getroffenen Massnahmen für die Versorgung mit Heilmitteln und Schutzausrüstungen bis mindestens 2022 weiterzuführen. santésuisse stimmt der Vorlage grundsätzlich zu. Wir erachten es als richtig, dass der Bundesrat mit dem neuen Gesetz seine Kompetenzen erweitert, um mögliche Versorgungsengpässe zu vermeiden.
Mit der Revision der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind diverse Anpassungen geplant, die insbesondere den elektronischen Datenaustausch von Sozialversicherungsdaten mit den europäischen Staaten (EESSI) betreffen. Des Weiteren sollen infolge der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Organisationspraxis wenige weitere Bestimmungen angepasst werden. santésuisse stimmt den meisten vorgeschlagenen Änderungen im Zusammenhang mit EESSI zu. Insbesondere ist santésuisse damit einverstanden, dass die notwendige Infrastruktur (u.a. Software) für den elektronischen Datenaustausch verursachergerecht und unter Berücksichtigung des Nutzungsvolumens durch Gebühren der Sozialversicherungsträger finanziert werden soll. Verbesserungspotential sieht santésuisse hingegen bei der Berechnung der Grundkosten. Das vorgeschlagene Modell zur Kostenaufteilung ist auf die Krankenversicherer nicht anwendbar, da die Zahl der Benutzerkonten nur bedingt als Mengenindikator verwendet werden kann. Das Modell berücksichtigt die Grössenstruktur der Versicherer nicht. Ein kleiner Versicherer muss ein bis zwei Benutzerkonten führen, auch wenn er wenige bis gar keine Meldungen verschickt. Ein grosser Versicherer wiederum erhält und versendet sehr viele Meldungen mit einer vergleichsweise tiefen Anzahl an Benutzerkonten.
santésuisse begrüsst weitgehend die Teilrevision des kantonalen Einführungsgesetzes zum KVG. Die Einführung von Referenztaxen für die Finanzierung der Restkosten kann zu Mehrkosten für die ausserkantonal versorgte Person führen. Diese Anpassung behindert tendenziell den interkantonalen Wettbewerb unter den Pflegeheimen. santésuisse empfiehlt deshalb, die bestehende Finanzierung gemäss Art. 28e Abs. 1-4 kKVG beizubehalten.
santésuisse begrüsst, dass der Kanton Waadt das Problem des Überangebots an medizinisch-technischer Ausrüstung weiterhin aktiv angehen will. Vor allem bei den ambulanten Operationszentren ist zu erwarten, dass dieser Bereich weiter wachsen wird. santésuisse lehnt deshalb den Vorschlag ab, dass der Kanton Waadt ambulante Operationszentren von der Zulassungssteuerung der medizinisch-technischen Grossgeräten ausnehmen will. (Existiert nur auf Französisch)
santésuisse begrüsst die geplante Anpassung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA). Die durch die frühere Lieferung der Daten an die Gemeinsame Einrichtung KVG gewonnene Zeit ermöglicht den Versicherern, die Informationen aus dem Risikoausgleich bei der Berechnung der Prämien, die sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen, zu berücksichtigen. Weiter ist zu begrüssen, wenn die Daten, die im Rahmen des Risikoausgleichs an die GE KVG geliefert werden, zur Lösung des Problems von Mehrfachversicherungen verwendet werden können. Noch nicht geregelt wird mit der vorliegenden Verordnungsänderung der Umgang mit sogenannten Phantomen. Unter Phantomen sind versicherte Personen zu verstehen, die nicht mehr kontaktiert werden können, zum Beispiel wegen Wegzug nach Unbekannt. Es müsste eine Lösung gefunden werden, die verhindert, dass diese Personen in die Berechnung des Risikoausgleichs einfliessen.
santésuisse ist mit den geplanten Änderungen der Teilrevision einverstanden. Neben den neuen gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene werden die Inhalte des elektronischen Datenaustausches Prämienverbilligung (DA-PV) auf kantonaler gesetzlicher Ebene berücksichtigt.
santésuisse begrüsst, dass der Kanton Thurgau die bundesrechtlichen Vorgaben zur Prämienverbilligung umsetzt. Kritisch steht santésuisse der beabsichtigten Weiterführung der Liste säumiger Prämienzahler gegenüber. Wir erachten es als stossend, auch Kinder auf der Liste der säumigen Prämienzahler zu erfassen und daher nur in Notfällen medizinisch zu versorgen. Auch beurteilt santésuisse die Absicht als problematisch, abschliessend zu definieren, wann es sich um einen Notfall handelt.
Aus einer Gesamtkostensicht begrüsst santésuisse die angestrebte Verlagerung von leichten Pflegefällen vom Pflegeheim in den ambulanten Bereich. Im Bericht fehlt die Darstellung der finanziellen Auswirkungen der auf den 1. Januar 2020 erfolgten Anpassung der Beiträge im Pflegeheim und bei Spitex-Organisationen/Pflegefachpersonen. Weiter sollten die Bedarfsprognose und die entsprechende Bettenplanung dem Umstand Rechnung tragen, dass ältere Menschen immer länger selbständig bleiben und später hilfs- und pflegebedürftig werden. Ausserdem sollte ein mögliches Koordinationspotenzial beim Bettenangebot mit anderen Kantonen, namentlich dem Kanton Bern, dargestellt werden.
Der Schutz der Patientinnen und Patienten vor gefälschten Medikamenten ist wichtig. santésuisse begrüsst deshalb, dass bei Bedarf ein Obligatorium für individuelle Erkennungsmerkmale und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen eingeführt werden kann.
Weil wir als Gesellschaft immer älter werden, ergeben sich in der Pflege ohnehin enorme Mehrkosten. Deshalb ist wichtig, dass wir die Pflege weiterhin auf hohem Niveau sicherstellen, aber darüber hinaus nicht unnötige Kosten in Kauf nehmen. Im vorliegenden Fall ergeben sich Mehrkosten von 65 Millionen Franken jährlich. santésuisse lehnt die vorgeschlagenen KVG-Änderungen zur Vergütung von Pflegematerialien deshalb ab. Mit den aktuellen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts ist die Leistungsvergütung geklärt. Die Kantone müssen die ungedeckten Restkosten für die Pflegematerialien übernehmen. Mit der vorgeschlagenen Anpassung des KVG findet dagegen eine weitere Kostenverlagerung von den Steuerzahlern zu den Prämienzahlern statt. Dieses Ergebnis ist deshalb auch aus sozialpolitischer Optik kritisch zu hinterfragen. Mit der Gesetzesänderung werden die Pflegeheime, die Pflegefachleute und die Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gegenüber anderen Leistungserbringern, vor allem den Spitälern und Ärzten, welche auch Pflegeleistungen erbringen, bevorteilt. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Leistungserbringer dafür einsetzen werden, Pflegematerialien analog der vorgeschlagenen Regelung separat in Rechnung stellen zu können. Die Folge wäre eine Mengenausweitung mit grossen Kostenfolgen zu Lasten der Prämienzahler, so dass die Mehrkosten noch deutlich höher ausfallen dürften als die vom BAG geschätzten 65 Millionen Franken.
santésuisse begrüsst die im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Nidwalden vorgesehenen Regelungen zur Durchführung der Prämienverbilligung. Sie sind geeignet, das System der Prämienverbilligung gerechter zu machen und das Giesskannenprinzip zumindest einzudämmen.
Die neue Verordnung zum Einführungsgesetz KVG des Kantons Zürich regelt die Durchführung der Prämienverbilligung. Bei den direkt die Krankenversicherer betreffenden Bestimmungen der neuen Verordnung fehlt aus Sicht von santésuisse der Bezug zum bewährten elektronischen Datenaustausch „Prämienverbilligung“ zwischen den Kantonen und Versicherern.
Mehr Wettbewerb kommt Patienten und Prämienzahler gleichermassen zugute. Deshalb begrüsst santésuisse die Bestrebungen im Bereich der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), den Markt vermehrt spielen zu lassen. Damit die Vorlage ohne massiven Mehraufwand der Beteiligten umsetzbar ist, und die Versicherten nicht doch Nachteile erleiden, muss sie jedoch angepasst werden. Zwingend ist es, dass Verträge auf Verbandsebene (zwischen Verbänden der Abgabestellen einerseits und den Einkaufsgesellschaften der Versicherer andererseits) zulässig sind. Die optimale Lösung sieht santésuisse darin, dass es keine Einschränkungen durch das Kartellgesetz und die Kantone gibt. Die Krankenversicherer können frei Verträge abschliessen. Dabei müssen lediglich alle MiGeL-Positionen vertraglich abgedeckt werden. Es ist zu erwarten, dass so eine kosteneffiziente Lösung entsteht, die den Prämienzahler entlastet. santésuisse schlägt vor, dass die Kontrolle hinsichtlich der Sicherstellung der Versorgung mit Produkten aller in der MiGeL aufgeführten Gruppen dem Bund übertragen wird. Mit dieser Zentralisation könnten die Kosten der Administration bei den Kantonen reduziert werden.
santésuisse begrüsst die von der St. Galler Regierung vorgesehene Reduktion der stationären Spitalstrukturen. Mit den geplanten Massnahmen wird die betriebliche Finanzlage stabilisiert, die Behandlungsqualität erhöht und verschwenderische Überversorgung vermieden. Vom gedämpften Kostenanstieg in den neuen und effizienteren Strukturen werden auch die Prämienzahlerinnen und -zahler profitieren.
Das Adressdienstgesetz (ADG) ermöglicht den Aufbau eines nationalen Adressdienstes, der vor allem den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dient. santésuisse erachtet es daher hauptsächlich als Aufgabe der Behörden, den Dienst zu entwickeln und zu finanzieren. Der Adressdienst kann in bestimmten Fällen auch für die Sozialversicherungen administrative Erleichterungen bringen. Daher begrüsst santésuisse, dass auch die Krankenversicherer einen klar definierten Zugang haben sollen. Dies ausschliesslich mit dem Ziel, die gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Mit dem Dienst können die heutigen, administrativ aufwendigen Anfragen bei Gemeinden ersetzt werden. Er muss aber weiterhin kostenlos sein.
santésuisse verzichtet im Rahmen der Vernehmlassung zu den geplanten Änderungen des Transplantationsgesetzes (erweiterte Widerspruchslösung) auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Der Rechtsdienst von santésuisse koordiniert Stellungnahmen zu kantonalen und eidgenössischen Vorlagen und nimmt so Einfluss auf die Gesundheitspolitik des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Er unterstützt damit die Mitglieder insbesondere in Fragen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung und des Gesundheitswesens im Allgemeinen.
Diese Stellungnahmen werden durch Fachexperten von santésuisse und je nach Themen in Zusammenarbeit mit tarifsuisse ag, SASIS AG und dem SVK erstellt sowie in den zuständigen Arbeitsgruppen vorbesprochen bevor sie an die Mitglieder zur Konsultation gehen. Vorlagen von politischer Bedeutung werden immer mit dem Ressort Politik sowie der Arbeitsgruppe Gesundheitspolitik koordiniert.
Die Stellungnahmen sind hier öffentlich zugänglich. Vor Einreichung der Stellungnahme wird geprüft, ob eine mediale Begleitung sinnvoll bzw. notwendig ist.
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