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Gutachten zeigt: Gatekeeper-Modelle könnten zum neuen Standard werden
Die Ausnahme ist zum Standard geworden
Alternative Versicherungsmodelle, und somit auch Gatekeeper-Modelle, liessen sich ohne weiteres zum neuen Standard in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklären. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten der Universität Zürich im Auftrag von santésuisse. Ein Systemwechsel würde sich kaum auf die Versicherten auswirken. Stärker betroffen wäre hingegen die Ärzteschaft. Die Krankenversicherer wären nicht verpflichtet, alle in der Grundversorgung tätigen Ärztinnen und Ärzte als Gatekeeper anzuerkennen. Damit liessen sich Doppelspurigkeiten vermeiden, die Steuerung verbessern – und mehr marktwirtschaftliche Elemente integrieren.
Alternative Versicherungsmodelle liegen im Trend: Drei Viertel aller Prämienzahlerinnen und Prämienzahler vertrauen bereits heute in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Ein neues Gutachten von Prof. Dr. iur. med. Kerstin Noëlle Vokinger von der Universität Zürich im Auftrag von santésuisse zeigt: Solche Gatekeeper-Modelle liessen sich ohne Weiteres zum neuen Standardmodell erklären. Von einem Systemwechsel wären die meisten Versicherten kaum betroffen, da sie heute bereits auf ein solches Modell vertrauen. Grösser wären die Auswirkungen hingegen für Ärztinnen und Ärzte, die in der Grundversorgung tätig sind. Denn: Ein Krankenversicherer wäre in Zukunft nicht mehr verpflichtet, jeden Leistungserbringer vertraglich als Gatekeeper anzuerkennen. Ärztinnen und Ärzte ohne Leistungsvereinbarung könnten in der Grundversorgung nur noch Behandlungen von Patientinnen und Patienten abrechnen, die im Modell mit freier Wahl des Leistungserbringers versichert wären.
Standardmodell des Bundesrates hätte Vielfalt gefährdet
Ein neues Standardmodell, das zwingend eine Erstberatungsstelle vorsieht, wollte der Bundesrat bereits im Rahmen des Kostendämpfungspakets 2 einführen. Doch sein Vorschlag wurde damals vom Parlament abgelehnt. Auch santésuisse war dagegen, weil der Vorschlag der Vielfalt der alternativen Versicherungsmodelle, welche von den Krankenversicherern angeboten werden, nicht gerecht geworden wäre. Das Gutachten von Prof. Vokinger kommt nun zum Schluss: Im Rahmen des Krankenversicherungsgesetztes würden sich problemlos verschiedene alternative Versicherungsmodelle als neuen Standard eignen. Dies wäre verfassungsrechtlich zulässig, sofern die Gleichbehandlung in der Ärzteschaft gewährleistet ist. So müssten sich beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, die von der Teilnahme an einem Versicherungsmodell ausgeschlossen würden, nach der Neustrukturierung ihres Geschäftsmodells wieder um die Aufnahme bewerben können.