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Auf das erste Paket müssen weitere Massnahmen folgen.
Ein Ja zur Kostendämpfung
Das erste Kostendämpfungspaket des Bundesrates verdient – bis auf punktuelle Anpassungen bei wenigen Massnahmen – weitgehende Unterstützung. Allerdings braucht es rasch noch deutlich griffigere Massnahmen, um die Qualität und Wirksamkeit der Gesundheitsversorgung zu verbessern.
Das Potenzial der Massnahmen des Bundesrates zur Kostensenkung ist gross – ohne dass unser Gesundheitswesen an Qualität einbüssen würde. Die rasche Umsetzung der Massnahmen liegt im Interesse der Prämien- und Steuerzahler sowie der Patientinnen und Patienten. Im ersten Paket kommen sieben Massnahmen mit direktem Einfluss auf die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in die parlamentarische Beratung. Nicht enthalten sind das Kostenziel und Referenzpreise für patentabgelaufene Medikamente.
Rechnungskopie an die Patienten
Endlich durchgesetzt werden soll die Pflicht zum Versand einer Rechnungskopie an den Versicherten. Anders als dies die vorberatende Gesundheitskommission fordert, soll diese Pflicht aber nicht den Krankenversicherern, sondern den Leistungserbringern obliegen, da diese im Zweifelsfall auch zu den Leistungen Auskunft geben müssen. Patientinnen und Patienten sollen wissen und überprüfen können, was medizinische und medikamentöse Massnahmen hierzulande tatsächlich kosten. Zudem müssen diese Abrechnungen einfach verständlich sein. Das ist heute leider nicht der Fall. Darunter leidet die Transparenz. Wiederholt fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen müssen auch sanktioniert werden können. Gesetzliche Vorgaben ohne Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung sind nicht wirksam. Ebenfalls sollen neu Bussen gegen Leistungserbringer bei Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sowie bezüglich Rechnungsstellung ausgesprochen werden können.
Einheitliche ambulante Tarifstrukturen
Im ambulanten Bereich soll aufgrund der allgemein positiven Erfahrungen mit diagnosebezogenen Fallpauschalen SwissDRG eine vergleichbare Tariforganisation geschaffen werden. Diese Massnahme ist sinnvoll, allerdings soll sich die Organisation ausschliesslich mit dem ambulanten Ärztetarif beschäftigen. Zudem sollte der Bundesrat seine Rolle darin sehen, sicherzustellen, dass die von der neuen Organisation erarbeiteten Tarifstrukturen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere der Kostenneutralität. Auf Organisationsvorgaben ist zu verzichten. Letzteres sollte seine subsidiäre Aufgabe bleiben. Die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht zu gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen für ambulante Patientenpauschaltarife folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ausnahmen sollten aber weiterhin möglich sein. Eine unumgängliche Massnahme stellt die Pflicht für Leistungserbringer und Versicherer dar, dem Bundesrat oder der zuständigen Kantonsregierung kostenlos die notwendigen Daten für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung von Tarifen und Preisen zu liefern. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass doppelte Erhebungen vermieden werden und dass die Erhebungen verhältnismässig sind.
Beschwerderecht zur kantonalen Spital und Pflegeheimplanung
Einer seit langem geäusserten Forderung von santésuisse kommt das auf Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung erweiterte Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Spitalund Pflegeheimplanung nach. Zurzeit sind keine einzige Institution und kein Akteur klageberechtigt in Sachen Überversorgung infolge einer falschen Spital- und Pflegeheimplanung eines Kantons. Gegen entsprechende Kostenfolgen hat heute niemand eine Beschwerdemöglichkeit.