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01.05.2015

Kein staatlich geschaffenes Monopol für Pharmafirmen

In der Differenzbereinigung zum Heilmittelgesetz trifft der Nationalrat am kommenden Montag, 4. Mai 2015 wichtige Entscheide. Sie betreffen die Verfügbarkeit von Medikamenten und deren Preis. santésuisse fordert den Nationalrat auf, Regelungen zu schaffen, die allen Patienten und Versicherten dienen. Grosszügige Ausnahmeregelungen für die Pharma sind abzulehnen. Vergünstigungen nicht verschreibungspflichtiger Medikamente sollen auch an die Versicherten weitergegeben werden.

Der Nationalrat wird am Montag in der Differenzbereinigung zum Heilmittelgesetz unter anderem darüber entscheiden, ob einzelnen Pharmafirmen für Medikamente gegen seltene Krankheiten in der Schweiz ein befristetes Monopol durch Marktexklusivität von 10 bis 12 Jahren gewährt werden soll. Ferner ist zu regeln, wie mit allfälligen Rabatten für Medikamente umzugehen ist. santésuisse fordert, dass beide Regelungen so zu definieren sind, dass sie den Bedürfnissen der Prämienzahler und der Patienten dienen. Einseitige Forderungen der Pharmaindustrie sind abzulehnen.

Keine unnötigen Sonderregelungen, die einzig der Pharma nützen und die zu Missbrauch führen
Gegen die Empfehlung von santésuisse schlug der Nationalrat vor, es sollte dem Hersteller für die Entwicklung von Medikamenten zur Behandlung von seltenen Krankheiten eine Marktexklusivität von 10 bis 12 Jahren ab Markteinführung gewährt und damit eine Monopolstellung eingeräumt werden, die den Markteintritt von Konkurrenten ausschliesst. Richtigerweise hat der Ständerat diese unsinnige Bestimmung gestrichen. santésuisse fordert den Nationalrat auf, nun seinen früheren Entscheid zu revidieren. «Eine solche Regelung nützt nur der Pharmaindustrie», sagt Verena Nold,
Direktorin von santésuisse. «Wir sehen keine Notwendigkeit, Pharmaunternehmen für ihre Tätigkeit mit staatlich geschaffener Marktexklusivität und Monopolstellungen zu belohnen». Statt den Zugang zu Medikamenten gegen seltene Krankheiten zu erleichtern, würde die Sonderregelung ihn bloss erschweren, Wettbewerb verunmöglichen und zu exorbitant hohen Preisen führen. Die Medikamente würden durch die Monopolstellung auf Jahre hinaus unerschwinglich, und Patientinnen und Patienten könnten wegen der langen Schutzfrist nicht von der Einführung von besseren oder günstigeren Konkurrenzprodukten profitieren. Die Bedürfnisse der Versicherten und Patienten würden missachtet. Stattdessen hat die Politik den Zugang zu Arzneimitteln gegen seltene Krankheiten zu verbessern und Regelungen für eine nötige und faire Entschädigung zu schaffen. «Die Politik darf sich hier nicht aufs Glatteis führen lassen», sagt Verena Nold. «Die seitens des Nationalrates kreierte Geste würde einzelne Pharmafirmen begünstigen, aber allen schaden, die auf Medikamente gegen seltene Krankheiten angewiesen sind. Das darf nicht sein».

Art. 12a HMG ersatzlos streichen. Gemäss Ständerat. Minderheit SGK-N folgen

Rabattverbot einschränken und zugunsten der Versicherten richtig regeln
Art. 57a HMG regelt das Verbot von Rabatten («geldwerte Vorteile»). Das grundsätzliche Verbot solcher Rabatte soll dabei auf die verschreibungspflichtigen Medikamente beschränkt werden. Das ist folgerichtig, weil der übrige Markt an Medikamenten mehrheitlich nicht reguliert ist. Gerade im Interesse der Versicherten soll es in diesem Bereich möglich sein, speziell nach Ablauf der Patente, Vergünstigungen zu vereinbaren. Diese sollen auch an die Patientinnen und Patienten weitergegeben werden. Allerdings gehört die Bestimmung, wie solche Vergünstigungen an die Versicherten weitergegeben werden, keinesfalls ins Heilmittelgesetz. Das ist nicht sachgerecht. Eine solche Bestimmung ist sinnvollerweise im KVG zu regeln. Art. 56 regelt dort die «Wirtschaftlichkeit von Leistungen». Wie Vergünstigungen auf diese Medikamentenpreise weitergegeben werden, haben die Tarifpartner auszuhandeln. «Zentral ist dabei, dass Versicherte von den Einkaufsrabatten profitieren können. Solche Vergünstigungen dürfen nicht ausschliesslich bei den Ärzten oder den Spitälern hängen bleiben», betont Verena Nold.

Art. 57a Abs. 1 HMG: Gemäss Ständerat. Minderheit SGK-N folgen

Unsere Antwort zur Preisfestsetzung der Medikamentenpreise des Bundesrates
Am 29. April 2015 hat der Bundesrat die Verordnungsänderungen zum neuen Preisfestsetzungssystem für Medikamente entschieden. santésuisse ist mit diesem Entscheid nicht zufrieden. Einsparungen sind zwar mit dem neuen Modell vorgesehen, aber sie genügen nicht. Insgesamt hätte man mit einer jährlichen Überprüfung sämtlicher Medikamente in den nächsten drei Jahren rund 1,2 Milliarden Franken eingespart. Mit der Lösung des Bundesrats sind es jetzt nur rund 550 Millionen Franken. Gründe liegen darin, dass weiterhin jedes Jahr nur ein Drittel der Medikamente überprüft wird und der Länderkorb nicht mit günstigen Ländern wie Spanien und Italien ergänzt wird. Zudem wird das bewährte Instrument des Auslandpreisvergleichs bei der regelmässigen Überprüfung abgeschwächt durch den Einbezug des bisherigen Preises. Diese Massnahmen führen insgesamt zu einer Verschlechterung der bisherigen Situation. Der Bundesrat hat pharmafreundlich und zu Ungunsten der Versicherten entschieden.

 

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santésuisse ist der Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer. santésuisse setzt sich für ein freiheitliches, soziales und finanzierbares Gesundheitssystem ein, das sich durch einen effizienten Mitteleinsatz und qualitativ gute medizinische Leistungen zu fairen Preisen auszeichnet.