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17.06.2022

KVV-Änderung: Datenweitergabe der Versicherer und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a

Für die Krankenversicherer ist der sorgfältige Umgang mit persönlichen Daten der Versicherten das höchste Gut. Deshalb prüfen die Krankenversicherer grundsätzlich immer sehr genau, welche Daten zur Verfügung gestellt werden können, ohne dass die Persönlichkeitsrechte der Kundinnen und Kunden verletzt werden. 

In diesem Kontext ist nicht ersichtlich und begründet, weshalb Einzeldaten an staatliche Stellen geliefert werden sollen. Nach unserer Auffassung ist die Anhäufung von Individualdaten auf Vorrat nicht geeignet, um die vom BAG beschriebenen Erkenntnisgewinne zu gewährleisten und entspricht nicht den Standards, den Krankenversicherer zum Schutz von persönlichen Daten pflegen. Weiter erachtet santésuisse eine Beschränkung der Datenlieferungen auf eine jährliche Lieferung nach wie vor als ausreichend. Um den administrativen Aufwand der Versicherer nicht unnötig zu vergrössern, sind, wenn immer möglich, zuerst die bereits verfügbaren Statistiken und Datenquellen zu nutzen.

 

Mit den Ausführungen zum Experimentalartikel und den Pilotprojekten ist santésuisse grundsätzlich einverstanden. Es muss sichergestellt werden, dass im jeweiligen Gesuch die konkreten Projekte zeitlich, räumlich und inhaltlich genau definiert und abgrenzt sind.

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