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Optimieren statt demontieren
santésuisse schlägt eine Lösung vor, wie dem Vorwurf von zu hohen kantonalen Prämien Rechnung getragen werden kann. Dies ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen und das System zu destabilisieren. Letztes tut der jüngste der Vorschlag der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK). santésuisse lehnt das Modell als ungeeignet und widerrechtlich ab.
santésuisse lehnt den jüngsten Vorschlag der Gesundheitsdirektorenkonferenz zur Rückerstattung von Krankenkassenprämien aus formellen und inhaltlichen Gründen ab. Der GDK-Vorschlag würde zu einem willkürlichen, rückwirkenden Eingriff in die Prämiengestaltung der Versicherer und die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde BAG führen. Genehmigte Prämien im Nachhinein zu korrigieren, verstösst nicht nur gegen Treu und Glauben, sondern macht auch die Prämiengenehmigung der Zukunft zur Farce. Die Versicherten müssten damit rechnen, dass bereits bewilligte Prämientarife rückwirkend korrigiert würden.
Fragen zur Rolle der Aufsichtsbehörde
Aus Sicht einiger Kantone wurden auf ihrem Gebiet regelmässig zu hohe Prämien bezahlt, die faktisch zu tiefe Prämien in anderen Kantonen ermöglichten bzw. „subventionierten“. Hier kommt die entscheidende Rolle und Verantwortung der Aufsichtsbehörde zu, die regelmässig zu tiefen Tarife nicht zu genehmigen. Gemäss GDK-Vorschlag solle die Aufsichtsbehörde, die auch Genehmigungsbehörde war und ist, via „überschüssige Reserven“ der Krankenversicherer Einnahmen an die Versicherten umverteilen. Dies würde jedoch neue Ungleichheiten schaffen, indem nicht alle ursprünglich betroffenen Versicherten - beispielsweise wegen Kantonswechseln - von der Umverteilung profitieren würden.
santésuisse für systemkonforme Lösung
Damit in Zukunft in allen Kantonen möglichst kostengerechte Prämien erhoben werden, schlägt santésuisse eine Lösung vor, welche keine nachträglichen Ungerechtigkeiten schafft und zugleich die Stabilität des Systems nicht gefährdet: Durch die konsequente Anwendung des Grundsatzes von kostendeckenden Prämien pro Kanton bzw. Prämienregion pro Krankenversicherer entsteht kein ökonomischer Anlass, zu niedrige Prämien „subventionieren“ zu müssen, um eine ausgeglichene Rechnung zu erzielen. Mindestens sollte aber über die Wiedereinführung
und konsequente Anwendung von Art. 78 Abs. 1 alt KVV nachgedacht werden, der ein Finanzierungsgleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben über 2 Jahre verlangte. Dies ist von Bedeutung, weil die Prämienberechnung immer nur eine Kostenprognose darstellt.
Auskunft erteilt:
Anne Durrer, Mediensprecherin, Tel. 031 325 63 68 / 076 222 08 90,
anne.durrer@santesuisse.ch