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25.02.2014

Telefonwerbung: Gesetz statt Selbstregulierung

Der Verband der Schweizer Krankenversicherer hat die unter den Krankenversicherern geltende Vereinbarung zur Kundenwerbung aufgehoben. Die Vereinbarung schränkte die Telefonwerbung ein und begrenzte die Vermittlerprovisionen. Da das Sekretariat der WEKO in der Vereinbarung teilweise Anhaltspunkte einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung sieht, hat der Verwaltungsrat von santésuisse entschieden, die seit dem 1. Juni 2011 gültige Regelung per sofort aufzuheben.

Die im Februar 2011 von den Krankenversicherern unterschriebene Branchenvereinbarung zur Einschränkung der Telefonwerbung und der Vermittlerprovisionen trat am 1. Juni 2011 in Kraft. Sie verbot die Telefonwerbung für den Verkauf von Policen in der Grundversicherung (sog. Kaltakquise). Im Weiteren beschränkte die Vereinbarung die Maklerprovisionen pro vermittelten Kunden auf maximal CHF 50 pro Abschluss. santésuisse selbst und mehrere Marktteilnehmer unterbreiteten die Vereinbarung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im April 2011 dem Sekretariat der WEKO zur rechtlichen Prüfung. Das Sekretariat der WEKO beurteilt die Massnahme nun in ihren Vorabklärungen betreffend die Verbesserung der Qualität als wettbewerbsrechtlich unproblematisch. Sie ortet aber in der Beschränkung der Telefonwerbung und in der Begrenzung von Vermittlerprovisionen Anhaltspunkte einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung. Aufgrund dieser Vorabklärungen hat der Verwaltungsrat von santésuisse entschieden, die Vereinbarung per sofort aufzuheben. Das Sekretariat der WEKO schliesst das Verfahren nun ohne Sanktionierung gegen santésuisse ab.

Branchenvereinbarung 2011 politisch und behördlich gefordert

Die nun aufgehobene Branchenvereinbarung wurde 2011 primär auf Wunsch der Politik und der Behörden ausgearbeitet. Damals bot sich diese Vereinbarung bezüglich der Telefonwerbung und der Vermittlung von Grundversicherungen als die einzige – sowohl behördlich wie politisch geforderte – Alternative zu einer gesetzlichen Regulierung an. Mit den Vorabklärungen des Sekretariats der WEKO konnte sichergestellt werden, dass im Rahmen der geforderten Selbstregulierung keine möglicherweise kartellrechtlich unzulässigen Massnahmen festgelegt werden. Als die im Bereich der Telefonwerbung und Maklertätigkeit weiterhin massgebende Regulierung gilt nach der Aufhebung der Vereinbarung weiterhin das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Höhere Qualitätsanforderungen für die Vermittlertätigkeit

Insgesamt ist die Qualität der Vermittlertätigkeit infolge der gemeinsamen Anstrengungen der Krankenversicherer besser geworden. Das zeigen auch die in den letzten Monaten kontinuierlich zurückgegangen Klagen über aggressive Makleranrufe.

santésuisse und seine Mitglieder arbeiten weiter intensiv zusammen, um die möglichen Kontakten der Makler zu den Versicherten zu verbessern. Es geht zu jedem Zeitpunkt darum, die Versicherten vor unerwünschten Anrufen zu schützen. Verena Nold, Direktorin von santésuisse sagt: «Das taten wir bisher und das tun wir auch künftig. Für uns Krankenversicherer ist wichtig, dass die Politik die im regulierten Wettbewerb erwünschten und gleichzeitig praktikablen Rahmenbedingungen absteckt.»

Ansprechpartner

Weiterführende Informationen

santésuisse ist der Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer. santésuisse setzt sich für ein freiheitliches, soziales und finanzierbares Gesundheitssystem ein, das sich durch einen effizienten Mitteleinsatz und qualitativ gute medizinische Leistungen zu fairen Preisen auszeichnet.