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Vernehmlassung des Kantons Aargau zur Änderung seines KVGG
Der Vorschlag, dass zu Unrecht bezogene Prämienverbilligung vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten ist, wird von den Krankenversicherern unterstützt. Die Durchführungsstelle muss die versicherte Person zur Vermeidung von Unsicherheiten rechtzeitig informieren, dass eine Rückforderung über den Krankenversicherer erfolgt.
Es ist ebenfalls zu begrüssen, wenn der Kanton Aargau sein System Prämienverbilligung vollautomatisiert hat und somit das Antragsverfahren eine weniger lange Zeitspanne beansprucht. Da dann aktuellere Informationen über die finanzielle Situation der Antragssteller vorliegen, kann auch der Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung genauer bestimmt werden.