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Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Sanierungsverfahren für natürliche Personen
santésuisse lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form ab. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im SchKG eine zusätzliche Möglichkeit zum Erlass von Schulden gegenüber den Krankenversicherern geschaffen werden soll, wenn dies bereits mit dem neuen Art. 64a des Krankenversicherungsgesetzes möglich ist. Die Kantone haben hierbei die Möglichkeit, bei vorliegenden Verlustscheinen im Bereich der Krankenversicherer einzugreifen. Zudem können die Kantone bei der Schuldensanierung auf weitere Instrumente zurückgreifen, so wie dies der Kanton Thurgau mit dem Case Management vorsieht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen im SchKG würden den Schuldnern zumindest Teile der Forderungen der Krankenversicherer erlassen und der Prämienzahler müsste dafür aufkommen. Das ist nicht sachgerecht. Die Prämien sind nicht für die Schuldensanierung vorgesehen, sondern um erbrachte Gesundheitsleistungen zu vergüten.