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Gesundheitspolitische Entscheide der ständerätlichen Gesundheitskommission
Vorausschauend und im Sinne der Versicherten
Mit ihrem Entscheid zu den Prämienregionen setzt die ständerätliche Gesundheitskommission ein Signal zur Kostengerechtigkeit gegenüber den Prämienzahlern. In Regionen mit tieferen Kosten sollen sie weiterhin von tieferen Prämien profitieren können. Mit der Verlängerung des Ärztestopps um zwei Jahre steht ausreichend Zeit für die Beratung der Vorlage der einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen zur Verfügung.
santésuisse begrüsst die zwei Entscheide der Gesundheitskommission des Ständerates (SGK-SR):
Prämienregionen: Positives Signal zur Kostengerechtigkeit gegenüber den Prämienzahlern
Die Prämien der Krankenversicherung sollen den Kosten folgen. Die Prämienzahler in Regionen mit tieferen Kosten sollten deshalb auch innerhalb eines Kantons von tieferen Prämien profitieren können. Andernfalls würden höhere Kosten indirekt «belohnt» bzw. quersubventioniert, was ein falscher Anreiz wäre. Mit ihrem Vorstoss zur Beibehaltung der heutigen Prämienregionen setzt die SGK-SR auf die bewährte Lösung. Die neuen Vorschläge des EDI, die Prämienregionen auf Grundlage von Bezirken oder den sogenannten «mobilité spatiale»-Regionen des Bundesamtes für Statistik zu definieren, dürften damit über kurz oder lang vom Tisch sein. Diese Vorschläge tragen der Kostengerechtigkeit zu wenig Rechnung, weshalb sie von santésuisse von Anfang an kritisiert wurden.
Ärztestopp: Verlängerung der befristeten Zulassungsbeschränkung nimmt weitere Hürde
Die befristete Zulassungssteuerung der Leistungserbringer ist seit Jahren ein umstrittenes Geschäft. Um die definitive Lösung mit der nötigen gesetzgeberischen Sorgfalt und im Zusammenhang mit der Vorlage zur einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen beraten zu können, ist die Verlängerung der Befristung um zwei Jahre dennoch der richtige Entscheid. Andernfalls würde unnötige Hektik aufkommen, wenn ab Juli 2019 in überversorgten Kantonen neue Leistungserbringer nicht von der Praxistätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung abgehalten werden könnten.